Zeitarbeit
Was ist Zeitarbeit?
Zeitarbeit ist die Überlassung von Arbeitnehmern an ein anderes Unternehmen gegen Entgelt. Rechtlich heißt das Arbeitnehmerüberlassung und ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt.
Der Zeitarbeitnehmer ist beim Personaldienstleister angestellt, arbeitet aber nach Weisung des Einsatzbetriebs. Für Produktionsbetriebe ist Zeitarbeit ein Instrument, um Auftragsspitzen und Personalengpässe flexibel abzufedern.
Wie funktioniert das Dreiecksverhältnis in der Zeitarbeit?
Zeitarbeit verbindet immer drei Parteien:
- Verleiher: Der Personaldienstleister ist der Arbeitgeber. Er schließt den Arbeitsvertrag, zahlt Lohn und Sozialversicherung und braucht eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit.
- Entleiher: Der Einsatzbetrieb nutzt die Arbeitsleistung. Er übt das Weisungsrecht aus und ist für den Arbeitsschutz im Einsatz verantwortlich.
- Zeitarbeitnehmer: Er ist in den Betriebsablauf des Entleihers eingegliedert, bleibt aber Beschäftigter des Verleihers.
Zwischen Verleiher und Entleiher besteht ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Darin muss die Überlassung seit der AÜG-Reform 2017 ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
Was bedeuten Equal Pay und Equal Treatment?
Das AÜG verlangt Gleichstellung: Zeitarbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stammkräfte. Das umfasst Entgelt, Arbeitszeit, Pausen und Urlaub.
Von der gleichen Bezahlung darf ein Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche zunächst abweichen. Spätestens nach 9 Monaten im selben Einsatzbetrieb gilt aber Equal Pay, also gleicher Lohn wie für vergleichbare Stammbeschäftigte. Bei Branchenzuschlagstarifverträgen, die den Lohn stufenweise anheben, verschiebt sich diese Grenze auf 15 Monate. Zusätzlich gilt in der Zeitarbeit eine tarifliche Lohnuntergrenze.
Wie lange darf ein Einsatz dauern?
Die Höchstüberlassungsdauer beträgt 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Entleiher (§ 1 Abs. 1b AÜG). Tarifverträge der Einsatzbranche können längere Fristen erlauben. Liegen zwischen zwei Einsätzen mehr als drei Monate, beginnt die Frist neu. Wird die Grenze überschritten, entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher, sofern der Zeitarbeitnehmer nicht widerspricht. Für Details empfiehlt sich rechtliche Beratung.
Zeitarbeit im Schichtbetrieb: So gelingt der Einsatz
In der Produktion kommen Zeitarbeitnehmer häufig in Hochlaufphasen, bei Saisonspitzen oder als Ersatz bei hohem Krankenstand zum Einsatz. Drei Punkte entscheiden über den Erfolg:
- Einarbeitung: Sicherheitsunterweisung, Maschineneinweisung und ein fester Pate in der Schicht verkürzen die Anlaufzeit.
- Qualifikationsnachweis: Staplerschein, Kranschein oder Schweißprüfung müssen vor dem ersten Einsatz dokumentiert vorliegen.
- Planbare Schichtfolgen: Auch für Fremdpersonal gelten Arbeitszeitgesetz und Ruhezeiten. Der Entleiher muss das bei der Schichtplanung berücksichtigen.
Ein Beispiel: Ein Verpackungshersteller holt für das Weihnachtsgeschäft zwölf Zeitarbeitnehmer in den Dreischichtbetrieb. Der Planer hinterlegt deren Qualifikationen in der Qualifikationsmatrix und plant sie nur auf Linien, für die Nachweise vorliegen.
Zeitarbeit in der Personaleinsatzplanung
Eine Workforce-Management-Software plant Stammpersonal und Fremdpersonal in einem gemeinsamen Schichtplan. Das schafft Transparenz: Der Planer sieht sofort, welche Schicht unterbesetzt ist und ob eine Zeitarbeitskraft die nötige Qualifikation mitbringt.
Einsatzzeiten werden über die Zeiterfassung dokumentiert und dienen als Nachweis gegenüber dem Personaldienstleister. Auch die Höchstüberlassungsdauer lässt sich je Person im Blick behalten. So wird Zeitarbeit vom Blindflug zur steuerbaren Größe in der Personaldisposition.
Häufige Fragen zu Zeitarbeit
Wer zahlt bei Krankheit eines Zeitarbeitnehmers?
Der Verleiher als Arbeitgeber leistet die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Entleiher zahlt nur für tatsächlich geleistete Stunden an den Verleiher.
Darf der Einsatzbetrieb einen Zeitarbeitnehmer fest übernehmen?
Ja, das ist ausdrücklich zulässig und häufig gewollt. Klauseln, die eine Übernahme verbieten, sind unwirksam. Der Verleiher darf aber eine angemessene Vermittlungsprovision vereinbaren.
Dürfen Zeitarbeitnehmer in bestreikten Betrieben eingesetzt werden?
Nein. Das AÜG verbietet den Einsatz als Streikbrecher. Zeitarbeitnehmer dürfen die Arbeit streikender Stammkräfte nicht übernehmen.
Gibt es Branchen, in denen Zeitarbeit verboten ist?
Ja. Im Bauhauptgewerbe ist die Arbeitnehmerüberlassung für gewerbliche Tätigkeiten grundsätzlich untersagt, mit engen tariflichen Ausnahmen.






